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WissensKüche – Satzung

Last updated on 15/06/2026

WissensKüche e.V.

Wiesbaden

Stand: [Datum der Gründungsversammlung]

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „WissensKüche“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „WissensKüche e.V.“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

(3)  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden einzutragen.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Erwachsenenbildung, der Volksbildung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Angebote des Vereins richten sich ausschließlich an Erwachsene. Der Verein arbeitet wissenschaftlich fundiert auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse aus Ernährungswissenschaft, Gesundheitspsychologie, Mikrobiomforschung und Bildungswissenschaft.

(2)  Der Satzungszweck gliedert sich in drei inhaltliche Säulen und wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Säule 1 – Ernährungskompetenz und Lebensmittelwertschätzung

  • Durchführung von Präsenzseminaren, Workshops und Kochveranstaltungen zur Lebensmittelkunde, sensorischen Beurteilung, sachgerechten Lagerung und Reduktion von Lebensmittelverschwendung
  • Aufklärung über Lebensmittelsicherheit, Schimmel, Haltbarkeit und den sicheren Umgang mit Lebensmitteln, die sonst zu früh weggeworfen würden
  • Förderung achtsamen Kochens als bewusste, genussorientierte und entschleunigte Praxis im Sinne der Slow-Food-Bewegung
  • Vermittlung von Wissen über das menschliche Mikrobiom, seine Bedeutung für Darmgesundheit, Immunsystem und psychisches Wohlbefinden sowie ein evidenzbasiertes Verständnis moderner Hygiene
  • Vernetzung und Unterstützung ehrenamtlicher Initiativen im Bereich Ernährung, Lebensmittelwertschätzung und Vermeidung von Verschwendung
  • Kooperation mit Organisationen der Slow-Food-Bewegung und gleichgesinnten Ernährungsinitiativen
  • Orientierung an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) – insbesondere den Leitlinien „Gut essen und trinken“ (2024) mit Ernährungskreis – als wissenschaftlichem Fundament für alle Bildungsangebote zu Ernährung und Lebensmittelauswahl
  • Nutzung der Bildungsmaterialien des Bundeszentrums für Ernährung (BZfE, ehemals AID infodienst) – insbesondere der BZfE-Ernährungspyramide mit Handmaß und Portionsbausteinen – als praxisnahes Instrument für die Vermittlung vollwertiger, alltagstauglicher Ernährung
  • Förderung einer vollwertigen, saisonalen und regionalen Ernährungsweise als Beitrag zu nachhaltigem Konsum, Ressourcenschonung und Lebensmittelwertschätzung
  • Vermittlung praktischer Werkzeuge wie des Tellermodells (½ Gemüse, ¼ Eiweiß, ¼ vollwertige Beilage) zur alltagsnahen Umsetzung einer ausgewogenen Ernährung

Säule 2 – Gesundheit, Resilienz und Wohlbefinden

  • Förderung von Gesundheitskompetenz und Resilienz durch evidenzbasierte Bildungsangebote zu Ernährung, Darm-Hirn-Achse, Mikrobiom und psychischem Wohlbefinden
  • Vermittlung von Grundlagen der Positiven Psychologie und ihrer Anwendung im Ernährungs- und Lebensalltag
  • Angebote zu Entspannung, Achtsamkeit und Stressbewältigung als integrative Bestandteile eines gesunden Lebensstils
  • Förderung von Bewegung als Gesundheitsressource im Kontext von Ernährung und Wohlbefinden
  • Stärkung von Selbstwirksamkeit und Handlungskompetenz im Umgang mit dem eigenen Körper und Wohlbefinden

Säule 3 – Digitale Kompetenz und KI-Bildung

  • Durchführung von Bildungsangeboten nach dem Prinzip des Social Blended Learning: Präsenzphasen zum Kennenlernen und ersten praktischen Erproben, gefolgt von E-Learning- und Selbstlernphasen im eigenen Tempo, virtuellen Klassenraumeinheiten für Vertiefung und sokratischen Dialog sowie einem praxisorientierten Abschluss-Workshop – verteilt über vier bis acht Wochen als zusammenhängender Lernprozess
  • Förderung von KI-Kompetenz und digitalem Verbraucherwissen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des EU AI Act, ethische Dimensionen künstlicher Intelligenz und deren Anwendung im Alltag
  • Erstellung und Verbreitung digitaler und analoger Bildungsmaterialien sowie E-Learning-Module zu den Themenbereichen des Vereins
  • Einsatz wissenschaftlich fundierter didaktischer Methoden, insbesondere des sokratischen Dialogs, der Ermöglichungsdidaktik und des situierten Lernens

(3)  Die genannten Maßnahmen können in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen, Bildungseinrichtungen, Krankenkassen, Forschungsinstitutionen und Förderinstitutionen durchgeführt werden.

(4)  Als übergeordnetes gesellschaftliches Ziel orientiert sich der Verein an den Zielen nachhaltiger Entwicklung der Vereinten Nationen (UN SDG 12 – Nachhaltiger Konsum und Produktion) sowie an europäischen Vorbildern der Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere am französischen Ansatz zur gesetzlichen Reduktion von Lebensmittelverschwendung (seit 2016) als weltweitem Vorreiter. Darüber hinaus orientiert sich der Verein an der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2025), die verbindliche Reduktionsziele für Lebensmittelverschwendung bis 2030 festlegt, sowie an Deutschlands Verpflichtung im Rahmen der UN-Nachhaltigkeitsziele, die eigene Lebensmittelverschwendung bis 2030 zu halbieren. WissensKüche e.V. versteht Bildung und Befähigung Erwachsener als zentralen Hebel zur Erreichung dieser Ziele – im Sinne des Prinzips: Weniger wegwerfen, besser einkaufen, nachhaltiger konsumieren.

§ 3  Wissenschaftlicher Anspruch und Qualitätssicherung

(1)  Der Verein verpflichtet sich zu wissenschaftlich fundierter und evidenzbasierter Bildungsarbeit. Alle Inhalte werden auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt und regelmäßig aktualisiert.

(2)  (2)  Der Verein orientiert sich fachlich an den Empfehlungen anerkannter Institutionen, insbesondere der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) und des Bundeszentrums für Ernährung (BZfE, ehemals AID infodienst). Er strebt darüber hinaus die Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Fachgesellschaften an, um die Qualität seiner Bildungsangebote kontinuierlich weiterzuentwickeln.

(3)  Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat einrichten, der den Verein in inhaltlichen Fragen berät.

§ 4  Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Ernährungsbildung, Gesundheitsförderung oder verwandte gemeinnützige Zwecke. Die Empfängerorganisation wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5  Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)  Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.

(4)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betreffende Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, die die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen regelt. Bis zum Beschluss einer Beitragsordnung wird kein Beitrag erhoben.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7  Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden sowie optional einer Schatzmeisterin/einem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n, jeweils allein, vertreten (§ 26 BGB).

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit bestimmen.

(4)  Vorstandssitzungen können in Präsenz, hybrid oder per Video- und Telefonkonferenz stattfinden.

§ 8  Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

(2)  Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform (E-Mail genügt) unter Angabe der Tagesordnung.

(3)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, als Hybrid- oder als vollständig virtuelle Versammlung per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Virtuelle Versammlungen sind zulässig, wenn alle Mitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme haben und die Identität der Teilnehmenden sichergestellt ist.

(6)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Bei virtuellen Versammlungen kann die Unterzeichnung in Textform oder durch qualifizierte elektronische Signatur erfolgen.

(7)  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Wahl und Abberufung des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 9  Vergütung und Ehrenamt

(1)  Die Vereinstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder und andere Mitglieder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten erhalten (§ 3 Nr. 26a EStG, Ehrenamtspauschale bis 840 EUR jährlich).

(3)  Personen, die nebenberuflich Bildungs- und Betreuungsleistungen im Rahmen des Vereinszwecks erbringen – insbesondere die Leitung von Seminaren, Workshops, virtuellen Schulungen und E-Learning-Angeboten – können eine Vergütung im Rahmen der Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG erhalten (bis 3.000 EUR jährlich).

(4)  Für besondere Leistungen, die über das Ehrenamt hinausgehen, können Mitglieder und Nichtmitglieder auf der Grundlage eines Dienst- oder Honorarvertrages angemessen vergütet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine vergütete Person zugleich Vereins- oder Vorstandsmitglied ist, sofern dies im Einklang mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfolgt.

(5)  Auslagen und Aufwendungen, die Mitgliedern oder dem Vorstand im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit entstehen, werden gegen Nachweis erstattet.

§ 10  Finanzen und Buchführung

(1)  Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Fördermittel, Kursgebühren und sonstige Einnahmen im Rahmen des Vereinszwecks.

(2)  Der Verein führt eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen und nachzuweisen.

(3)  Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bzw. bei Fehlen dieses Amtes die/der 1. Vorsitzende legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vor.

(4)  Die Mitgliederversammlung kann eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer wählen, die/der nicht dem Vorstand angehören darf.

§ 11  Datenschutz

(1)  Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder und Kursteilnehmenden zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG).

(2)  Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

§ 12  Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Ernährungsbildung, Gesundheitsförderung oder verwandte gemeinnützige Zwecke verwendet. Die Empfängerorganisation wird von der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt.

(3)  Liquidatorinnen/Liquidatoren sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestimmt.

§ 13  Schlussbestimmungen

(1)  Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum] beschlossen.

(2)  Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, sofern das zuständige Registergericht oder das Finanzamt dies zur Eintragung oder Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt.

(3)  Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über eingetragene Vereine.

Wiesbaden, den ______________________________

______________________________          ______________________________

1. Vorsitzende/r                                    2. Vorsitzende/r

Hinweis: Alle Stellen in eckigen Klammern [ ] sind vor Einreichung beim Notar auszufüllen.

Published inWissensKüche

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